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Sind zur Abklärung des relevanten Sachverhalts besondere Sachkenntnisse erfor-derlich, über welche die Entscheidbehörde nicht oder nur teilweise verfügt, so hat sie sich diese Kenntnisse – namentlich durch Einholen eines Gutachtens – zu ver-schaffen (E. 5.3.1). Erscheint die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat die Entscheidinstanz nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen kann gegen das Verbot will-kürlicher Beweiswürdigung verstossen (E. 5.3.1). OGE 60/2019/43 vom 15. Juni 2021 Veröffentlichung im Amtsbericht